ByeByeBiblis – Energiewende in der Region e.V.

Energiewende bis 2030 – Kommt und macht mit!



Satzung

ByeByeBiblis – Energiewende in der Region (BBB) e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24. April 2012 in Dreieich. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Langen unter der Registriernummer VR 5444 am 14. Mai 2012.

Präambel
Die Arbeit von „ByeByeBiblis – Energiewende in der Region (BBB) e. V.“ basiert auf einem humanistisch geprägten Menschenbild. Der Verein strebt eine Energieversorgung an, die dezentral organisiert wird und auf Energieeinsparung und Nutzung regenerativer Energieträger basiert. Dies hat auch zur Folge, dass sich direkt bzw. indirekt der Wohlstand in der Region vermehrt. In diesem Sinne gibt sich „ByeByeBiblis – Energiewende in der Region (BBB) e. V.“ folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ByeByeBiblis – Energiewende in der Region (BBB) e.V.“ Er hat seinen Sitz in Dreieich und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist es, den Umweltschutz und den Landschaftsschutz durch die regionale Energiewende weg von fossilen Energien und Atomenergie hin zu dezentralen regenerativen Energien zu fördern. Der Verein fördert die Verbraucherberatung und -bildung, um durch Energiesparen den Energieverbrauch zu verringern und damit die natürlichen Ressourcen zu schonen. Die Energiewende kann nur gelingen, wenn viele Bürgerinnen und Bürger daran beteiligt werden. Dies bürgerschaftliche Engagement soll gefördert werden.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
Interne Vereinsinformationen u.a. durch elektronische Medien
Information der Öffentlichkeit durch Internetseiten, Pressearbeit etc.
Aktivitäten wie Informationsstände, Unterschriftsammlungen, Organisation von und Teilnahme an Veranstaltungen etc. Einwirken auf politische Gremien und Entscheidungsträger im politischen Raum und im Bereich der Wirtschaft

§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51ff der Abgabenordnung (steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke) . Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Vorstandsbeschluss.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens12 Euro im Jahr.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Mitgliederversammlung
– Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von der/dem Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– Wahl und Abwahl des Vorstands
– Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
– Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
– Beschlussfassung über den Jahresabschluss
– Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
– Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
– Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bzw. elektronisch eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden und der/m Kassenführer/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstands.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
Der Vorstand tagt nach Bedarf.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Eurosolar e.V. und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 Abs. 1 zu verwenden.

Dreieich, den 24. April 2012

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Satzung
Satzung 2012.pdf (80.2KB)
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